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SAGAM-Statuten

SATZUNG DES VEREINS

„SALZBURGER GESELLSCHAFT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Salzburger Gesellschaft für Allgemeinmedizin“ (SAGAM) und hat seinen Sitz in c/o Austraße 7, 5411 Oberalm. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg. Die SAGAM gehört der Österreichischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin (ÖGAM) an.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck der Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Förderung der Allgemeinmedizin in Praxis und Wissenschaft. Ziele der Gesellschaft sind die systematische Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen allgemeinärztlicher Tätigkeit und deren Darstellung in der ärztlichen Öffentlichkeit, die Entwicklung, Verbreitung und der Austausch von Methoden zur Standardisierung, Optimierung und Rationalisierung allgemeinärztlicher Tätigkeit sowie Förderung der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung wie auch Sammlung und Austausch von Lehrstoff, Auswertung des Lehrerfolges und Erforschung der Lehrpraxis, Förderung der EDV-Anwendung in der Allgemeinpraxis, Unterstützung und Beratung in wirtschaftlichen Praxisangelegenheiten; weiters Unterstützung der Entscheidungstätigkeit politischer Gremien und der Standesvertretung vom Standpunkt der Forschung und Wissenschaft in den die Allgemeinmedizin betreffenden Fragen.

Die Tätigkeit des Vereins soll in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin erfolgen und erstreckt sich auf die Erforschung in der Allgemeinpraxis und der Lehrpraxis in schon definiertem Umfang. Dabei finden diese Tätigkeiten im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen statt.

§ 3

Die Salzburger Gesellschaft für Allgemeinmedizin kann kooperatives Mitglied von Gesellschaften sein, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Sie kann jedoch nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen werden, die bei (standes-)politischen Wahlen kandidieren. Die SAGAM ist keine politische Vereinigung und kandidiert nicht bei standespolitischen Wahlen.

§ 4 Mittelaufbringung

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

a) Ideelle Mittel: Vorträge, Versammlungen, med.-wissenschaftliche Veranstaltungen, Beratung von Ärzten, Herausgabe von Publikationen oder Rundschreiben bzw. eines  Mitteilungsblattes, Einrichtung einer Bibliothek und / oder Dokumentation, gegebenenfalls die Gründung eines Institutes.

b) Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge der ordentlichen, a.o. und fördernden Mitglieder und Erträge aus den in  lit. a) angeführten Aktivitäten. Einnahmen aus Beteiligungen  an Gesellschaften.

§ 5 Mitglieder des Vereins

Die Gesellschaft besteht aus: Ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

Jeder Arzt für Allgemeinmedizin sowie jeder Arzt, der in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin steht, sofern er bereit ist, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, kann ordentliches Mitglied werden. Außerordentliches Mitglied können sowohl physische als auch juristische Personen werden. Insbesondere kann jeder Arzt oder Wissenschafter, der die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen bereit ist, sowie weiters Ordinationsangestellte bzw. deren Berufsvereinigung außerordentliche Mitglieder des Vereins werden. 

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt. Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein durch Zahlung erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen. Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Verweigerung der Aufnahme als ordentliches Mitglied muss dem Bewerber gegenüber begründet werden. 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, volles Stimmrecht bei der Generalversammlung und das Recht, die Einrichtung des Vereines zu benützen, wobei letzteres von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig gemacht werden kann, dessen Höhe der Vorstand bestimmt.

Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen der Gesellschaft und das Recht der Benützung der Einrichtungen der Gesellschaft unter denselben Bedingungen wie die ordentliche Mitglieder. Sie haben kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme und an allen Veranstaltungen und Einrichtungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Ziele der Gesellschaft zu fördern und alles zu unterlassen, was der Zielsetzung und dem Ansehen der Gesellschaft zuwiderläuft. Jedes ordentliches Mitglied ist außerdem verpflichtet, im Rahmen des Möglichen an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, seine ärztliche Praxis vorbildlich zu führen und den zeitgemäßen Erfordernissen anzupassen. Ordentlichen Mitglieder sollen sich auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin publizistisch betätigen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem Verein:

            Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.

b) Tod des Mitgliedes

c) Ausschluss aus dem Verein:

            Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von einem Vorstandsmitglied oder auf schriftliche Eingabe von mindestens 20 (zwanzig) ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Über solche Anträge entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit in der nächstfolgenden Vorstandssitzung. Betrifft der Ausschlussantrag ein  Vorstandsmitglied, so hat dieses in eigener Sache kein Stimmrecht. Über einen  Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht. (§ 17). Weiters kann  der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

d) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft:

            Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung aberkannt werden. Hiezu ist eine geheime Abstimmung und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jeweiligen Jahresbeiträge für die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder wird durch die Generalversammlung bestimmt, wobei der Mitgliedsbeitrag für Ordinationsangestellte 50% des Beitrages der ordentlichen Mitglieder beträgt. Die fördernden Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach ihrem eigenem Einkommen, jedoch nicht weniger als das Doppelte des Beitrages für ordentliche Mitglieder.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe der Gesellschaft sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Präsident
  • Rechnungsprüfer
  • vom Vorstand bestimmte Ausschüsse
  • Schiedsgericht

§ 11 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt, wobei Ort und Zeit vom Vorstand festgelegt werden. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder binnen acht Wochen stattzufinden.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand, wobei alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Wochen vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

Folgende Aufgaben sind der Generalversammlung vorbehalten:

  • Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder;
  • Wahl des Rechnungsprüfers und Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung und Genehmigung der Finanzgebarung;
  • die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die
  • freiwillige Auflösung des Vereins.

Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Einer Zweidrittelmehrheit bedürfen Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereines.

Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten.

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • zwei Vizepräsidenten
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  • bis zu zwanzig Beiräten .

Eine Kooptierung aus dem Kreis der Ordinationsangestellten sowie von zusätzlichen Mitgliedern in den Vorstand ist auf Beschluss der Generalversammlung möglich. Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt.

Ein Mitglied darf nur dreimal zum Präsidenten gewählt werden. Der Präsident und seine Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Als gewählt gilt derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben wurden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Bewerbern, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine Neuwahl in der nächsten Generalversammlung vorzunehmen. Bis dahin beruft der Präsident einen Vertreter, der bis zur nächsten Generalversammlung amtiert. Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal jährlich. Vorstandsbeschlüsse können bei Dringlichkeit auch per Fax oder E-Mail zustande kommen.  Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 (zwanzig) ordentlichen  Mitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden. Die Vorstandssitzungen sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in den Einladungen, die mindestens zwei Wochen vor der Sitzung versandt werden müssen, hinzuweisen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Auf Antrag können Abstimmungen geheim erfolgen.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand setzt zur Erreichung der Ziele der Gesellschaft bei Bedarf Ausschüsse ein.

§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident leitet die Gesellschaft, er sorgt für die Einhaltung der Satzungen und der Beschlüsse. Er führt die Oberaufsicht über das Vermögen der Gesellschaft. Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen mit einer Frist von vier Wochen ein. Er bestimmt bei Ausfall von Vorstandsmitgliedern deren Vertreter. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen. Er unterzeichnet rechtsgültige Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft. In finanziellen Angelegenheiten ist der Kassier und in seiner Vertretung der Präsident zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die € 400,- übersteigen, obliegt die Entscheidung dem Vorstand.

Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten bei Verhinderung.

Der Schriftführer besorgt die Sitzungsprotokolle und trägt sie bei der jeweils folgenden Versammlung vor.

Dem Kassier obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und die Vermögensverwaltung. Er erstellt den Rechnungsabschluss, der vom Rechnungsprüfer überprüft und der Generalversammlung vorgelegt wird. In den Jahren wo keine Generalversammlung stattfindet, muss der Kassier einmal jährlich dem Vorstand einen Bericht über die Kassagebahrung des abgelaufenen Kalenderjahres liefern. Wenn nicht die gesetzlichen Bestimmungen einen früheren Rechnungsabschluss verlangen, muss der Kassier diesen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung den Rechnungsprüfern vorlegen.

§ 16 Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer haben die Belege und die Rechnungsbelege des Kassiers zu überprüfen, bei der Generalversammlung darzulegen und gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Kassiers zu stellen. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung bestellt. Die Rechnungsprüfer haben die Ein- und Ausgabenbelege der Gesellschaft anhand der vom Kassier vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Aufgrund des Berichtes der Rechnungsprüfer erfolgt die Entlastung des Kassiers.

§ 17 Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein vom Vorstand einberufenes Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:

Jede der streitenden Parteien entsendet zwei Mitglieder. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass über den Streitfall ein Protokoll aufgenommen wird und beim Vorstand hinterlegt wird.

§ 18 Auflösung des Vereins

Das Vermögen der Gesellschaft verbleibt bis zur Auflösung und/oder Änderung der Gesellschaft unteilbares Eigentum derselben. Im Falle der Auflösung und/oder Änderung entscheidet die die Auflösung und/oder Änderung beschließende Generalversammlung über die weitere Verwendung des Vermögens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Das Vermögen darf nur dem Rechtsnachfolger der Gesellschaft, sofern dieser wiederum die gemeinnützigen Bestimmungen erfüllt, der Dachgesellschaft, sofern diese die gemeinnützigen Bestimmungen erfüllt oder einer karitativen Vereinigung überwiesen werden, keinesfalls darf es den Vereinsmitgliedern zugute kommen.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung und/oder Änderung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 Vereinsgesetz verpflichtet, die freiwillige Auflösung und/oder Änderung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.